Die Leichenschau
In Deutschland regeln die Bundesländer das Leichenschau- und Obduktionswesen mit ihren Leichen-, Friedhofs- und Bestattungsgesetzen. Fragen von strafrechtlicher Bedeutung werden jedoch durch Bundesgesetze erfasst. Falls der Leichnam eingeäschert werden soll, ist eine zweite ärztliche Leichenschau außer in Bayern obligatorisch (Kremationsleichenschau).
Die Leichenschau
Trotz der Kenntnis aller postmortalen Leichenerscheinungen ist die Bestimmung der Todeszeit mit deren Hilfe schwierig und ungenau. Für den leichenschauenden Arzt sollte daher gelten, dass die Todeszeit nur dann explizit eingetragen wird, wenn er selber beim Sterben dabei war oder es glaubhafte Zeugen/Anwesende gibt, die beim Sterben dabei waren. Eine Schätzung ist nicht zulässig! Wenn der Todeszeitpunkt nicht bekannt ist, sollte der Zeitpunkt der Auffindung der Leiche dokumentiert werden. Speziell für das Erbrecht und die Erbfolge kann die Todeszeit sehr relevant sein, auch aus diesem Grund sollte sie daher nur eingetragen werden, wenn Sie sicher sind.
Da sich der leichenschauende Arzt an die von ihm erhobenen Befunde Wochen oder Monate nach der Leichenschau, wenn ggf. Polizei oder Versicherungen an ihn herantreten, nicht mehr im Detail erinnern dürfte, ist es sinnvoll, die erhobenen Befunde in einem Protokoll festzuhalten, vergleichbar einer Dokumentation ( 10 d. Berufsordnung für Ärzte in Bayern) mittels Karteikarte in der Praxis. 041b061a72